Das Amtsgericht ist erstinstanzliches Gericht in Zivil-, Familien- und Strafsachen. Die gesetzlichen Bestimmungen, welche Aufgaben aus dem Bereich der Straf- und Zivilrechts sowie der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei den Amtsgerichten angesiedelt sind, finden sich im Gerichtsverfassungsgesetz sowie den einzelnen Prozessordnungen. Für Mahnverfahren ist das Amtsgericht (Zentrales Mahngericht ) ausschließlich zuständig. In Zivilsachen, also bei rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen zwei oder mehr Privatpersonen, ist es insbesondere zuständig für Ansprüche bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro, Wohnungsstreitigkeiten (§ 23 GVG), Kindschafts- und Unterhaltssachen (§ 23a GVG) sowie Familiensachen (§ 23b GVG). In Strafsachen erstreckt sich die Zuständigkeit auf die in § 24 GVG angeführten Tatbestände. Das Amtsgericht wird auch als Vollstreckungsgericht, in Verfahren der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, in Insolvenzverfahren sowie als Nachlassgericht und als Vormundschaftsgericht tätig. Ferner werden beim Amtsgericht das Handelsregister, das Genossenschaftsregister, das Vereinsregister und das Güterrechtsregister geführt. Es ist daher Registergericht. Das Grundbuchamt gehört mit einer Ausnahme (Baden-Württemberg) auch zur Zuständigkeit des Amtsgerichtes. Die öffentlichen Register und das Grundbuch werden nach den Vorschriften über die freiwillige Gerichtsbarkeit geführt. Teilweise werden Zuständigkeiten bei einzelnen Amtsgerichten konzentriert. Im Instanzenzug dem Amtsgericht übergeordnete Gerichte sind (je nach Gegenstand verschieden) das Landgericht, das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof. Gegen Entscheidungen der Amtsgerichte kann in der Regel ein Rechtsmittel beim Landgericht einlegt werden. In Familien- und Kindschaftssachen ist das Oberlandesgericht die zweite Instanz.


Das Landgericht gehört zur sogenannten ordentlichen Gerichtsbarkeit. Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz ist es für die Entscheidungen von Zivilstreitigkeiten (Rechtsstreite zwischen Privatleuten oder Firmen mit Ausnahme des Arbeitsrechts) und Strafverfahren einschließlich Ordnungswidrigkeiten zuständig. In Zivilsachen ist es in erster Instanz unter anderem zuständig für alle Streitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten gemäß §§ 23 ff GVG zugewiesen sind, also vor allem solche, deren Streitwert mehr als 5.000,00 EUR beträgt. In zweiter Instanz obliegen dem Landgericht alle Berufungen und Beschwerden gegen die Urteile und Beschlüsse des Amtsgerichts (außer in Familiensachen, für die das Oberlandesgericht zuständig ist). In Strafsachen sind auf Landgerichtsebene die kleine und die große Strafkammer sowie die letztere als Schwurgericht als Spruchkörper vorhanden. Dabei ist das Landgericht erstinstanzlich sowie zweitinstanzlich tätig. In erster Instanz sind die großen Strafkammern zuständig für besonders schwere Delikte bzw. für Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder bestimmte Maßregeln (z.B. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Sicherungsverwahrung) zu erwarten ist. Für schwere Straftaten gegen das Leben wie Mord, Totschlag und andere schwere Straftaten, bei denen ein Mensch zu Tode gekommen ist, ist eine besondere "Große Strafkammer" zuständig.In zweiter Instanz sind die so genannten kleinen Strafkammern zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen gegen die amtsgerichtlichen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts sowie über Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen des Amtsgerichts. Daneben entscheidet die Strafvollstreckungskammer über Anträge, die Gefangene in Strafhaft betreffen. Darüber ist das Landgericht Rechtsmittelinstanz.