Der Fachanwalt für Verkehrsrecht wurde von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) eingeführt. Rechtsanwälte können diesen Titel erwerben, wenn sie entsprechende fachliche Kenntnisse nach § 14d der Fachanwaltsordnung (FAO) (üblicherweise durch erfolgreiches Bestehen eines sog. Fachanwalts-Lehrgangs) und eine nach § 5 Abs. 1 lit.k FAO vorgegebene Mindestanzahl von tatsächlich bearbeiteten Fällen nachweisen können.
Nach § 14 d der Fachanwaltsordnung (FAO) sind besondere Kenntnisse im Verkehrsrecht in folgenden Bereichen nachzuweisen:
- 1. Verkehrszivilrecht, insbesondere das Verkehrshaftungsrecht und das Verkehrsvertragsrecht,
- 2. Versicherungsrecht, insbesondere das Recht der Kraftfahrtversicherung, der Kaskoversicherung sowie Grundzüge der Personenversicherungen,
- 3. Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,
- 4. Recht der Fahrerlaubnis,
- 5. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
Die Berechtigung zum Führen des Titels Fachanwalt für Verkehrsrecht wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen. Hierfür sind die oben bereits dargelegten besonderen theoretischen und praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts nachzuweisen. Zum Nachweis der theoretischen Erfahrung ist ein mindestens 120 Stunden dauernder Lehrgang zu absolvieren. Des Weiteren müssen drei schriftliche Klausuren bestanden werden. Der Nachweis der praktischen Erfahrung ist durch eine selbstständige Bearbeitung von mindestens 160 Fällen innerhalb von drei Jahren zu belegen. Der Titel Fachanwalt für Verkehrsrecht darf nur geführt werden, wenn jährlich eine Fort- / Weiterbildung i.H.v. mindestens 10 Zeitstunden nachgewiesen wird.
Die Rechtsanwaltskammer Oldenburg hat Rechtsanwalt Arthur Lübbermann im November 2011 die Berechtigung zum Führen des Titels Fachanwalt für Verkehrsrecht verliehen.